Grundsteuer-Begriffe von A bis Z
Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die Größe, auf die ein Steuertarif angewendet wird; bei der Grundsteuer ist das seit 2025 je nach Bundesland der Grundsteuerwert oder die Fläche des Grundstücks.
Betriebskostenverordnung
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten Vermieter als Betriebskosten auf Mieter umlegen dürfen; § 2 Nr. 1 BetrKV nennt die Grundsteuer ausdrücklich als umlagefähige öffentliche Last.
Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für eine Zone vergleichbarer Grundstücke, ermittelt aus tatsächlichen Kaufpreisen nach § 196 BauGB.
Einheitswert
Der Einheitswert war bis Ende 2024 die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer und beruhte auf Wertverhältnissen von 1964 (West) beziehungsweise 1935 (Ost); seit dem 1. Januar 2025 ersetzt ihn der Grundsteuerwert.
Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist ist die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, innerhalb derer Sie gegen Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen können (§ 355 AO).
Grundbuch und Grundsteuer
Das Grundbuch ist das amtliche Register des Grundeigentums; für die Grundsteuer zählt jedoch nicht der Eintrag selbst, sondern die steuerliche Zurechnung des Grundstücks durch das Finanzamt (§ 10 GrStG).
Grundsteuer-Abkürzungen
GrSt, GrStG, HebS und ähnliche Kürzel stehen auf Grundsteuerbescheiden für die Steuerart, die Rechtsgrundlagen und die Berechnungsgrößen der Grundsteuer.
Grundsteuermessbescheid
Der Grundsteuermessbescheid ist der Bescheid des Finanzamts, der den Grundsteuermessbetrag festsetzt (§ 184 AO); er bindet die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer.
Grundsteuermessbetrag
Der Grundsteuermessbetrag ist das Zwischenergebnis der Grundsteuerberechnung: Das Finanzamt multipliziert den Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl (§ 13 GrStG), die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an.
Grundsteuerwert
Der Grundsteuerwert ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Wert eines Grundstücks, der seit dem 1. Januar 2025 im Bundesmodell die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer bildet.
Hebesatz
Der Hebesatz ist der von der Gemeinde festgelegte Prozentsatz, mit dem der Grundsteuermessbetrag multipliziert wird; er bestimmt die endgültige Höhe der Grundsteuer (§ 25 GrStG).
Steuermesszahl
Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich festgelegter Promillesatz, mit dem der Grundsteuerwert multipliziert wird, um den Grundsteuermessbetrag zu erhalten (§§ 14, 15 GrStG).
Wertfortschreibung
Die Wertfortschreibung ist die Neufeststellung des Grundsteuerwerts zwischen zwei Hauptfeststellungen, wenn der Wert um mehr als 15.000 Euro vom zuletzt festgestellten Wert abweicht (§ 222 BewG).
Äquivalenzbetrag
Der Äquivalenzbetrag ist im Flächenmodell, etwa in Bayern, das Produkt aus Grundstücks- oder Gebäudefläche und der gesetzlichen Äquivalenzzahl; er ersetzt dort den Grundsteuerwert als Rechengrundlage.