Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist ist die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, innerhalb derer Sie gegen Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen können (§ 355 AO).
Gegen Bescheide des Finanzamts können Sie Einspruch einlegen. Dafür bleibt Ihnen ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Bei der Grundsteuer betrifft das den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid.
So berechnen Sie die Frist
Ein Bescheid, der mit einfacher Post kommt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Ab diesem Tag läuft die Monatsfrist. Sie endet mit Ablauf des Tages im Folgemonat, der dem Bekanntgabetag entspricht. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag. Das Datum oben im Bescheid ist also nicht das Fristende, sondern der Startpunkt der Rechnung.
Für den Nachweis lohnt es sich, den Briefumschlag mit dem Poststempel aufzubewahren und das Eingangsdatum zu notieren. Der Einspruch selbst kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt eingelegt werden. Es zählt der rechtzeitige Eingang beim Finanzamt, nicht das Absendedatum. Die Frist gilt für jeden Bescheid einzeln: Kommen Grundsteuerwertbescheid und Messbescheid zusammen an, laufen zwei getrennte Fristen.
Welcher Rechtsbehelf für welchen Bescheid
Der Einspruch gilt für Bescheide des Finanzamts. Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist je nach Bundesland ein Widerspruch oder direkt eine Klage vorgesehen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids, auch dort gilt regelmäßig eine Monatsfrist. Wie Sie den Einspruch formulieren, zeigt die Seite Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, eine Vorlage liefert der Einspruch-Generator.
Frist verpasst: das können Sie noch tun
Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei unverschuldeter Krankheit. Daneben lohnt ein Blick auf gesetzliche Änderungsmöglichkeiten, zum Beispiel bei offenbaren Unrichtigkeiten. Fragen Sie im Zweifel beim Finanzamt nach oder ziehen Sie steuerlichen Rat hinzu.
Gut zu wissen
Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei. Ein fristwahrender Einspruch kann zunächst kurz gehalten und später ausführlich begründet werden.
Beispiel
Angenommen, das Finanzamt gibt Ihren Grundsteuermessbescheid am 10. März zur Post. Er gilt am 14. März als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO). Die Einspruchsfrist endet dann mit Ablauf des 14. April, sofern dieser Tag ein Werktag ist.