Hebesatz-Erhöhung: was Sie dagegen tun können und was nicht
Gegen den Hebesatz selbst können Sie in der Regel keinen erfolgreichen Einspruch einlegen: Die Festsetzung ist kommunale Selbstverwaltung. Prüfen können Sie aber Ihren Bescheid, die zugrunde liegenden Werte und in Ausnahmefällen die Satzung. Diese Seite zeigt, welche Wege offenstehen und welche nicht.
Warum Gemeinden den Hebesatz erhöhen dürfen
Der Hebesatz wird vom Gemeinderat festgesetzt, in der Regel mit der Haushaltssatzung. Das Grundgesetz garantiert den Gemeinden dieses Hebesatzrecht als Teil der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Erhöhung ist deshalb grundsätzlich zulässig, auch eine deutliche. Die Gemeinde kann den Hebesatz nach § 25 Abs. 3 GrStG bis zum 30. Juni eines Jahres sogar rückwirkend zum Jahresbeginn anheben.
Einspruch gegen die Erhöhung: meist ohne Erfolg
Ein Einspruch beim Finanzamt richtet sich gegen den Grundsteuerwert- oder den Messbescheid. Der Hebesatz steckt aber erst im Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Ein Widerspruch dagegen hat nur Aussicht, wenn die Gemeinde falsch gerechnet hat, etwa den Messbetrag falsch übernommen hat. Die bloße Höhe des Hebesatzes ist kein tauglicher Widerspruchsgrund.
Achtung
Lassen Sie die Frist nicht wegen der Hebesatz-Frage verstreichen. Enthält Ihr Bescheid andere Fehler, müssen Sie innerhalb eines Monats reagieren. Die Anleitung dazu finden Sie unter Einspruch einlegen.
Wo die Grenze liegt: das Erdrosselungsverbot
Gerichte greifen nur ein, wenn ein Hebesatz so hoch ist, dass er erdrosselnd wirkt, also das Eigentum wirtschaftlich entwertet. Diese Schwelle liegt sehr hoch. Vereinzelt haben Verwaltungsgerichte zudem einzelne Satzungen wegen formaler Fehler gekippt, etwa bei unzulässig differenzierten Hebesätzen. Ob ein solcher Fall vorliegt, prüft ein Anwalt für Verwaltungsrecht anhand der konkreten Satzung; ein Normenkontrollantrag gegen die Satzung ist je nach Bundesland möglich.
Was Sie wirklich tun können
- Bescheid nachrechnen: Messbetrag, Hebesatz und Rechenweg prüfen. Die Checkliste finden Sie unter Bescheid falsch berechnet, den aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde über den Hebesatz-Finder.
- Grundlagen angreifen: Ist der Grundsteuerwert zu hoch, lohnt der Einspruch gegen den Wertbescheid, nicht gegen den Hebesatz. Der Musterschreiben-Generator hilft bei der Formulierung.
- Erlass prüfen: Bei Denkmälern oder erheblicher Ertragsminderung kommt ein Erlass nach §§ 32 bis 34 GrStG in Betracht, siehe Befreiung und Erlass.
- Kommunalpolitisch Druck machen: Der Gemeinderat beschließt den Hebesatz. Einwohnerfragestunden, Eingaben und die Kommunalwahl sind die Wege, auf denen sich Hebesätze tatsächlich ändern.
- Umlage und Steuer nutzen: Vermieter legen die Grundsteuer als Betriebskosten um und setzen sie als Werbungskosten ab, siehe Grundsteuer absetzen.
Gut zu wissen
Wie stark Ihre Gemeinde im Vergleich erhöht hat, sehen Sie auf ihrer Gemeindeseite mit Verlauf und Nachbarvergleich. Die Übersicht aller aktuellen Werte bietet die Hebesatz-Tabelle.
Häufige Fragen
Gegen die Erhöhung als solche in der Regel nicht mit Erfolg, denn die Festsetzung ist Sache des Gemeinderats. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid lohnt nur, wenn die Gemeinde falsch gerechnet oder den falschen Hebesatz angewendet hat.
Die Gemeinde kann den Hebesatz bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung zum 1. Januar desselben Jahres festsetzen (§ 25 Abs. 3 GrStG). Eine Erhöhung im Frühjahr kann also rückwirkend für das ganze Jahr gelten.
Eine feste gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Die Rechtsprechung zieht erst bei einer erdrosselnden Wirkung eine Grenze, also wenn die Steuer das Eigentum wirtschaftlich entwertet. Diese Schwelle liegt sehr hoch.
Nein. Jede Gemeinde setzt ihren Hebesatz selbst fest, Unterschiede zwischen Gemeinden sind gewollt und rechtlich unbedenklich. Der Vergleich hilft aber als Argument in der kommunalpolitischen Diskussion.
Innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einlegen und die Werte prüfen, bei erheblicher Abweichung mit Gutachten. Das ist der wirksamste Hebel, denn der Wert bestimmt den Messbetrag und damit Ihren Betrag mit.