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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer in Hessen berechnen: das Flächen-Faktor-Verfahren

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Hessen kombiniert Flächen mit einem Lagefaktor. Grundstücksfläche mal 0,04 Euro und Gebäudefläche mal 0,50 Euro ergeben Flächenbeträge, für Wohnflächen gilt die Steuermesszahl 70 Prozent. Das Ergebnis wird mit dem Faktor (Bodenrichtwert geteilt durch Gemeindedurchschnitt) hoch 0,3 multipliziert. Messbetrag mal Hebesatz ergibt die Jahressteuer.

So funktioniert das Flächen-Faktor-Verfahren

Hessen regelt die Grundsteuer im Hessischen Grundsteuergesetz (HGrStG). Die Grundmechanik entspricht dem bayerischen Flächenmodell, wird aber um einen Lagefaktor ergänzt. Einen Vergleich aller Ländermodelle bietet die Übersicht Grundsteuer berechnen. Fünf Schritte führen zum Ergebnis:

  1. Grundstücksfläche mal Flächenzahl 0,04 Euro je Quadratmeter ergibt den Flächenbetrag des Bodens.
  2. Gebäudefläche mal 0,50 Euro je Quadratmeter ergibt den Flächenbetrag der Gebäude. Für Wohnungen zählt die Wohnfläche, sonst die Nutzfläche.
  3. Auf die Flächenbeträge wird die Steuermesszahl angewendet: 100 Prozent als Grundsatz, 70 Prozent für Wohnflächen.
  4. Die Summe wird mit dem Faktor multipliziert. Er beträgt: Bodenrichtwert des Grundstücks geteilt durch den durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde, dieses Verhältnis hoch 0,3. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
  5. Messbetrag mal Hebesatz der Gemeinde ergibt die Jahresgrundsteuer.

Die Rechengrößen stehen in den §§ 4 bis 7 HGrStG, die Flächenbeträge in § 5 HGrStG. Das Verfahren erklärt auch die hessische Finanzverwaltung.

Die Parameter im Überblick

Größe Wert Rechtsgrundlage
Flächenzahl Grund und Boden 0,04 €/m² § 5 HGrStG
Flächenzahl Gebäudeflächen 0,50 €/m² § 5 HGrStG
Steuermesszahl allgemein 100 % HGrStG
Steuermesszahl Wohnflächen 70 % HGrStG
Faktor (Bodenrichtwert ÷ Gemeindedurchschnitt) hoch 0,3 HGrStG

Rechenbeispiel

Beispiel: 500 m² Grundstück, 140 m² Wohnfläche. Angenommen, der Bodenrichtwert liegt bei 400 Euro, der Gemeindedurchschnitt bei 300 Euro und der Hebesatz bei 450 Prozent. Zwischenwerte sind gerundet.

Schritt Rechnung Ergebnis
Flächenbetrag Boden 500 m² × 0,04 € 20,00 €
Flächenbetrag Wohnfläche 140 m² × 0,50 € 70,00 €
Messzahl Boden 20,00 € × 100 % 20,00 €
Messzahl Wohnfläche 70,00 € × 70 % 49,00 €
Ausgangsbetrag 20,00 € + 49,00 € 69,00 €
Faktor (400 ÷ 300) hoch 0,3 1,09
Grundsteuermessbetrag 69,00 € × 1,09 75,21 €
Jahresgrundsteuer 75,21 € × 450 % 338,45 €

Ohne den Faktor läge die Jahressteuer in diesem Beispiel bei 310,50 Euro, mit dem Faktor sind es 338,45 Euro. Die überdurchschnittliche Lage kostet hier also rund 28 Euro im Jahr. Das zeigt die Größenordnung, in der sich der hessische Lagefaktor typischerweise bewegt.

Wie stark wirkt die Lage

Der Exponent 0,3 dämpft den Lageeinfluss erheblich. Ein Grundstück mit doppelt so hohem Bodenrichtwert wie der Gemeindedurchschnitt erhält einen Faktor von rund 1,23, zahlt also etwa 23 Prozent mehr und nicht das Doppelte. Umgekehrt senkt eine unterdurchschnittliche Lage den Faktor unter 1. Gute Lagen zahlen damit spürbar, aber nicht dramatisch mehr als einfache Lagen derselben Gemeinde.

Ein Gegenbeispiel für eine einfache Lage: Liegt der Bodenrichtwert bei angenommenen 210 Euro und der Gemeindedurchschnitt bei 300 Euro, ergibt sich ein Faktor von rund 0,90. Aus dem Ausgangsbetrag von 69,00 Euro werden dann 62,10 Euro Messbetrag, bei 450 Prozent Hebesatz also 279,45 Euro im Jahr. Zwischen der guten und der einfachen Lage aus beiden Beispielen liegen damit rund 59 Euro jährlich, bei identischen Flächen.

Der Vergleichsmaßstab ist immer die eigene Gemeinde, nicht das Land. Ein Grundstück in einer teuren Stadt kann deshalb einen Faktor nahe 1 haben, wenn dort fast alle Lagen teuer sind. Der Faktor misst die relative Lage innerhalb des Orts, das allgemeine Preisniveau der Gemeinde bildet er bewusst nicht ab.

Gut zu wissen

Sie müssen den Faktor nicht selbst ausrechnen. Er steht mit beiden Bodenrichtwerten im Grundsteuermessbescheid Ihres Finanzamts. Zum Nachvollziehen genügt ein Taschenrechner mit Potenzfunktion.

Selbst nachrechnen

Für die eigene Kontrolle brauchen Sie nur vier Angaben: Grundstücksfläche, Wohn- oder Nutzfläche, den Faktor aus dem Messbescheid und den Hebesatz Ihrer Gemeinde. Damit lässt sich der Bescheid in wenigen Minuten nachvollziehen. Der Grundsteuer-Rechner nimmt Ihnen die Potenzrechnung ab und rechnet direkt mit den hessischen Parametern.

Achten Sie beim Vergleich auf zwei typische Stolpersteine. Erstens: Der Faktor im Bescheid ist bereits fertig berechnet, Sie dürfen ihn nicht noch einmal potenzieren. Zweitens: Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die 70 Prozent nur für den Wohnanteil, der Rest läuft mit 100 Prozent. Wer beide Flächenarten in einen Topf wirft, kommt zwangsläufig auf ein falsches Ergebnis und vermutet den Fehler dann zu Unrecht beim Finanzamt. Erst wenn beides geprüft ist, lohnt der Gang in den Einspruch.

Kritik und Rechtsprechung

Diskutiert wird vor allem, ob der pauschale Faktor die Lageunterschiede genau genug abbildet. Das Hessische Finanzgericht hat das Modell mit Urteil vom 23. Januar 2025 gebilligt. Die Revision dagegen ist beim Bundesfinanzhof anhängig (II R 12/25, Stand Juli 2026). Festgesetzte Beträge bleiben bis zu einer anderen Entscheidung zu zahlen.

Häufige Fragen

Die Flächenrechnung ist identisch: 0,04 Euro je Quadratmeter Boden, 0,50 Euro je Quadratmeter Gebäude, 70 Prozent Messzahl für Wohnflächen. Hessen multipliziert das Ergebnis aber zusätzlich mit einem Lagefaktor aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts zum Gemeindedurchschnitt. Gute Lagen zahlen dadurch mehr, einfache Lagen weniger als im reinen Flächenmodell.

Sie müssen ihn nicht selbst ermitteln. Das Finanzamt berechnet den Faktor automatisch und weist ihn im Grundsteuermessbescheid aus, zusammen mit dem Bodenrichtwert Ihres Grundstücks und dem Gemeindedurchschnitt. Wer nachrechnen will, findet Bodenrichtwerte im hessischen Bodenrichtwert-Informationssystem der Gutachterausschüsse. Weichen die Werte im Bescheid davon ab, lohnt eine Nachfrage beim Finanzamt.

Ja. Liegt der Bodenrichtwert Ihres Grundstücks unter dem Durchschnitt der Gemeinde, ist der Faktor kleiner als 1 und der Messbetrag sinkt entsprechend. Bei einem Bodenrichtwert von der Hälfte des Durchschnitts ergibt sich zum Beispiel ein Faktor von rund 0,81, also etwa 19 Prozent weniger als ohne Lagekomponente.

Für den Boden zählt die Grundstücksfläche aus dem Grundbuch beziehungsweise Kataster. Bei Gebäuden zählt für Wohnnutzung die Wohnfläche, für alle anderen Nutzungen die Nutzfläche. Die Angaben stammen aus Ihrer Grundsteuererklärung. Ändern sich Flächen oder Nutzung, etwa durch einen Anbau, müssen Sie das dem Finanzamt anzeigen.

Das Hessische Finanzgericht hat das Flächen-Faktor-Verfahren mit Urteil vom 23. Januar 2025 für verfassungsgemäß gehalten. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 12/25 anhängig. Bis zu einer endgültigen Klärung sind festgesetzte Beträge zu zahlen, Bescheide lassen sich mit Einspruch offenhalten.

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