Grundsteuermessbescheid
Der Grundsteuermessbescheid ist der Bescheid des Finanzamts, der den Grundsteuermessbetrag festsetzt (§ 184 AO); er bindet die Gemeinde bei der späteren Festsetzung der Grundsteuer.
Bei der Grundsteuer erhalten Sie nacheinander drei Bescheide. Das Finanzamt verschickt zuerst den Grundsteuerwertbescheid und danach den Grundsteuermessbescheid. Zum Schluss folgt der Grundsteuerbescheid der Gemeinde mit dem Zahlbetrag. Der Grundsteuermessbescheid steht in der Mitte dieser Kette: Er setzt den Grundsteuermessbetrag fest (§ 184 AO).
Was im Messbescheid steht
Der Bescheid nennt das Aktenzeichen, die wirtschaftliche Einheit (Ihr Grundstück), die angewendete Steuermesszahl und den daraus errechneten Messbetrag. Mit der Festsetzung entscheidet das Finanzamt zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht, also wer für welches Objekt Grundsteuer schuldet. Eine Zahlungsaufforderung enthält der Bescheid nicht. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, nicht das Finanzamt Ihres Wohnorts. Bewahren Sie den Bescheid auf, das Aktenzeichen brauchen Sie für jeden Schriftwechsel.
Bindungswirkung für die Gemeinde
Der Messbescheid ist ein Grundlagenbescheid. Die Gemeinde muss den festgesetzten Messbetrag übernehmen und darf ihn nicht ändern. Sie wendet nur noch ihren Hebesatz an. Fehler aus dem Messbescheid setzen sich deshalb automatisch im Grundsteuerbescheid fort. Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Inhalt des Messbescheids direkt mit, Sie müssen ihn dort nicht vorlegen.
Einspruch gegen den Messbescheid
Halten Sie den Messbetrag für falsch, legen Sie innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat Einspruch beim Finanzamt ein. Liegt der Fehler schon beim Grundsteuerwert, richtet sich der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid. Eine Vorlage erstellt Ihnen der Einspruch-Generator, die einzelnen Schritte erklärt die Seite Einspruch einlegen.
Wann ein neuer Messbescheid kommt
Einen neuen Grundsteuermessbescheid erhalten Sie nicht jedes Jahr. Er kommt nach der Hauptveranlagung, zuletzt auf den 1. Januar 2025, sowie nach Änderungen an Ihrem Grundstück, etwa nach einer Wertfortschreibung wegen eines Anbaus. Auch ein erfolgreicher Einspruch führt zu einem geänderten Bescheid. Solange sich nichts ändert, gilt der festgesetzte Messbetrag weiter.
Achtung
Wer nur den Grundsteuerbescheid der Gemeinde angreift, kann den Messbetrag nicht mehr ändern, wenn der Messbescheid bereits bestandskräftig ist. Prüfen Sie deshalb jeden Bescheid sofort nach Erhalt.
Beispiel
Angenommen, das Finanzamt stellt für Ihr Haus einen Grundsteuerwert von 280.000 Euro fest. Im Grundsteuermessbescheid setzt es mit der Steuermesszahl von 0,31 Promille einen Messbetrag von 86,80 Euro fest. Ihre Gemeinde wendet darauf später ihren Hebesatz an.