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Grundsteuer berechnen

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid: wann er das richtige Mittel ist

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Der Widerspruch richtet sich gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde, nicht gegen die Bescheide des Finanzamts. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO). In einigen Bundesländern ist das Widerspruchsverfahren abgeschafft, dann bleibt direkt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung auf Ihrem Bescheid.

Widerspruch oder Einspruch: der Unterschied

Bei der Grundsteuer gibt es zwei getrennte Rechtswege. Gegen die Bescheide des Finanzamts, also Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid, hilft nur der Einspruch nach der Abgabenordnung. Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gilt dagegen das allgemeine Verwaltungsrecht: In vielen Bundesländern ist das der Widerspruch, in anderen unmittelbar die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

In Berlin, Hamburg und Bremen entfällt diese Trennung. Dort erlässt das Finanzamt auch den Grundsteuerbescheid, und der richtige Rechtsbehelf ist durchgehend der Einspruch. Einen Überblick über die drei Bescheide und ihre Absender finden Sie auf der Hauptseite.

Frist und Form

Der Widerspruch ist nach § 70 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu erheben, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Das ist in der Regel die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, oft das Steueramt oder die Kämmerei. Nennen Sie das Aktenzeichen (Kassenzeichen) des Bescheids, den Grund Ihres Widerspruchs und fügen Sie Belege bei.

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bescheid oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist nach § 58 VwGO auf ein Jahr. Verlassen Sie sich darauf aber nicht, sondern reagieren Sie innerhalb des Monats.

Achtung

Welches Rechtsmittel in Ihrem Bundesland gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Mehrere Länder haben das Widerspruchsverfahren für Kommunalabgaben ganz oder teilweise abgeschafft. Dann führt der Weg direkt zum Verwaltungsgericht, ebenfalls binnen eines Monats. Richten Sie sich immer nach der Belehrung, nicht nach allgemeinen Ratgebern.

Wann ein Widerspruch sinnvoll ist

Die Gemeinde ist an den Messbescheid des Finanzamts gebunden. Ein Widerspruch hat deshalb nur Aussicht auf Erfolg, wenn der Fehler im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde liegt. Typische Fälle:

  • Der Messbetrag aus dem Grundsteuermessbescheid wurde falsch übernommen.
  • Es wurde ein anderer Hebesatz angewendet als der, den der Gemeinderat beschlossen hat. Den geltenden Satz Ihrer Gemeinde finden Sie über unser Orte-Verzeichnis.
  • Der Bescheid richtet sich an die falsche Person, etwa nach einem Eigentümerwechsel oder einer Erbschaft.
  • Der Zeitraum stimmt nicht, zum Beispiel wird Grundsteuer für Monate vor Beginn Ihrer Steuerpflicht verlangt.
  • Die Steuer wurde schlicht falsch zusammengerechnet, etwa bei kombinierten Abgabenbescheiden.

Kein Fall für den Widerspruch sind dagegen Einwände gegen den Grundsteuerwert, die Fläche oder die Steuermesszahl. Diese Daten stammen aus den Bescheiden des Finanzamts und lassen sich nur dort angreifen. Ein Widerspruch bei der Gemeinde mit dieser Begründung wird als unbegründet zurückgewiesen, während beim Finanzamt die Einspruchsfrist abläuft.

Sonderfall: die Gemeinde hat den Hebesatz erhöht

Gegen die Höhe des Hebesatzes selbst richtet ein Widerspruch wenig aus. Der Hebesatz wird per Satzung beschlossen, das ist eine politische Entscheidung des Gemeinderats, die Gerichte nur auf grobe Fehler prüfen. Was in diesem Fall realistisch möglich ist und wann sich Gegenwehr trotzdem lohnt, lesen Sie unter Widerspruch gegen die Hebesatz-Erhöhung.

Kosten und weiterer Ablauf

Bleibt der Widerspruch erfolglos, erlässt die Behörde einen Widerspruchsbescheid. Dafür können je nach Bundesland und Ausgang Gebühren anfallen, die Regelungen unterscheiden sich. Gegen den Widerspruchsbescheid bleibt die Klage vor dem Verwaltungsgericht binnen eines Monats. Beachten Sie auch hier: Widerspruch und Klage schieben die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht auf, bei Kommunalabgaben bleiben fällige Raten zunächst geschuldet. Fragen Sie bei der Gemeinde nach einer Aussetzung der Vollziehung, wenn der strittige Betrag hoch ist.

Gut zu wissen

Ein Anruf beim Steueramt der Gemeinde klärt viele Fälle schneller als ein förmlicher Widerspruch. Offensichtliche Übertragungsfehler korrigieren viele Verwaltungen ohne Verfahren. Die Widerspruchsfrist läuft während solcher Gespräche allerdings weiter, legen Sie im Zweifel parallel fristwahrend Widerspruch ein.

Häufige Fragen

Es kommt auf den Absender an. Gegen Bescheide des Finanzamts (Grundsteuerwert und Messbetrag) legen Sie Einspruch ein. Gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde gilt je nach Bundesland der Widerspruch oder direkt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. In Berlin, Hamburg und Bremen ist immer der Einspruch richtig, weil dort das Finanzamt alle Bescheide erlässt.

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 70 VwGO). Der Widerspruch muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr (§ 58 VwGO).

Nein. Grundsteuerwert, Flächen und Steuermesszahl werden vom Finanzamt festgestellt und binden die Gemeinde. Einwände dagegen gehören in einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder Messbescheid beim Finanzamt. Ein Widerspruch bei der Gemeinde mit dieser Begründung bleibt erfolglos. Prüfen Sie deshalb zuerst, in welchem Bescheid der Fehler steckt, bevor eine der beiden Fristen abläuft.

Ja, in der Regel schon. Bei Kommunalabgaben wie der Grundsteuer hat der Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, fällige Raten bleiben geschuldet. Sie können bei der Gemeinde die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Wird der Widerspruch später abgelehnt, ist der ausgesetzte Betrag nachzuzahlen.

Das Einlegen selbst ist zunächst kostenfrei. Bleibt der Widerspruch erfolglos, können je nach Bundesland Gebühren für den Widerspruchsbescheid anfallen, die Regeln unterscheiden sich von Land zu Land. Eigene Kosten, etwa für Beratung, tragen Sie selbst. Fragen Sie im Zweifel vorab bei Ihrer Gemeinde nach der Gebührenpraxis.

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