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Grundsteuer berechnen
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Grundbuch und Grundsteuer

Begriff einfach erklärt · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026

Kurz erklärt

Das Grundbuch ist das amtliche Register des Grundeigentums; für die Grundsteuer zählt jedoch nicht der Eintrag selbst, sondern die steuerliche Zurechnung des Grundstücks durch das Finanzamt (§ 10 GrStG).

Das Grundbuch und die Grundsteuer betreffen beide Ihr Grundstück, folgen aber getrennten Regeln. Das Grundbuch ist das amtliche Register des Grundeigentums. Es wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführt und verzeichnet Eigentümer, Grundstücksgröße, Rechte und Belastungen. Eigentum an einem Grundstück geht beim Kauf erst mit der Eintragung im Grundbuch über. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt, etwa als Eigentümer, Erbe oder Kaufinteressent in konkreten Verhandlungen.

Wer die Grundsteuer schuldet

Für die Grundsteuer zählt nicht der Grundbucheintrag selbst, sondern die steuerliche Zurechnung. Schuldner ist, wem das Grundstück bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 GrStG). In den allermeisten Fällen ist das der eingetragene Eigentümer. Gehört das Grundstück mehreren Personen, haften sie als Gesamtschuldner. Details zur Zahlungspflicht erklärt die Seite Wer zahlt die Grundsteuer.

Eigentümerwechsel und Stichtagsprinzip

Nach einem Verkauf wird der Käufer nicht sofort Steuerschuldner. Das Finanzamt rechnet das Grundstück dem neuen Eigentümer erst zum 1. Januar des Folgejahres zu, per Zurechnungsfortschreibung (§ 222 BewG). Bis dahin bleibt der Verkäufer gegenüber der Gemeinde zahlungspflichtig. Die anteilige Erstattung regeln die Parteien üblicherweise im Kaufvertrag. Das Finanzamt erfährt vom Wechsel unter anderem über den Notar, eine eigene Meldung kann trotzdem nötig sein, siehe Grundsteuer beim Eigentümerwechsel.

Erbschaft: Eigentum ohne Eintragung

Bei einer Erbschaft geht das Eigentum kraft Gesetzes auf die Erben über, auch bevor das Grundbuch berichtigt ist. Die Erben schulden daher die Grundsteuer, ohne dass es auf die Eintragung ankommt. Das Finanzamt rechnet das Grundstück den Erben zum 1. Januar nach dem Erbfall zu. Melden Sie den Erbfall dem Finanzamt, am einfachsten über eine Änderungsanzeige. Was sonst zu beachten ist, lesen Sie unter Grundsteuer im Erbfall.

Achtung

Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 GrStG). Rückstände des Voreigentümers können deshalb gegenüber dem Grundstück geltend gemacht werden. Erkundigen Sie sich vor einem Kauf bei der Gemeinde nach offenen Beträgen.

Beispiel

Angenommen, Sie kaufen im Mai 2026 ein Haus und werden im Juli im Grundbuch eingetragen. Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde bleibt für das ganze Jahr 2026 der Verkäufer, Sie werden es ab dem 1. Januar 2027. Die anteilige Erstattung für 2026 regelt üblicherweise der Kaufvertrag.

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