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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer im Erbfall: was Erben jetzt wissen müssen

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Mit dem Erbfall gehen die Grundsteuerpflichten als Teil der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 45 AO). Die laufenden Raten sind ab sofort weiterzuzahlen, Rückstände gehören zum Nachlass. Eine Erbengemeinschaft haftet als Gesamtschuldner. Die Erbschaftsteuer ist eine davon getrennte, einmalige Steuer.

Die Steuerschuld geht sofort auf die Erben über

Erben sind Gesamtrechtsnachfolger: Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis gehen mit dem Todestag auf sie über (§ 45 AO). Für die Grundsteuer heißt das: Der bestehende Grundsteuerbescheid bleibt wirksam, ein neuer Bescheid ist nicht nötig, und die Quartalsraten laufen zu den normalen Terminen weiter. Auch Rückstände des Verstorbenen gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten. Für die Haftung gelten die zivilrechtlichen Regeln der Erbenhaftung, im Zweifel hilft hier eine Rechtsberatung.

Erbengemeinschaft: alle haften als Gesamtschuldner

Gehört das Grundstück mehreren Erben gemeinsam, sind sie Gesamtschuldner der Grundsteuer (§ 10 Abs. 2 GrStG). Die Gemeinde darf den vollen Betrag von jedem einzelnen Miterben verlangen und muss nicht nach Erbquoten aufteilen. Wer mehr gezahlt hat als seinem Anteil entspricht, holt sich den Ausgleich intern von den Miterben. Praktisch sollte die Erbengemeinschaft früh klären, wer die Zahlungen übernimmt und über welches Konto sie laufen.

Achtung

Mit dem Tod des Kontoinhabers laufen SEPA-Lastschriften oft ins Leere, etwa wenn die Bank das Konto sperrt oder es aufgelöst wird. Prüfen Sie deshalb schnell, ob die nächste Grundsteuerrate tatsächlich abgebucht wird, und richten Sie sonst rechtzeitig eine Überweisung ein. So vermeiden Sie Säumniszuschläge.

Ab wann und an wen zahlen Erben?

Die Grundsteuer entsteht jeweils zum 1. Januar (§ 9 GrStG). Für das Todesjahr schulden die Erben als Rechtsnachfolger die Steuer, die ursprünglich beim Verstorbenen entstanden ist, zu den gewohnten Fälligkeitsterminen. Das Finanzamt rechnet die wirtschaftliche Einheit den Erben zum folgenden 1. Januar förmlich zu, diese Zurechnungsfortschreibung ist unter Fortschreibung genauer erklärt. Informieren Sie Gemeinde und Finanzamt trotzdem früh über den Erbfall und die neuen Ansprechpartner, das vermeidet Post an den Verstorbenen und doppelte Wege.

Grundsteuer und Erbschaftsteuer: zwei getrennte Steuern

Die Erbschaftsteuer ist eine einmalige Steuer auf den Erwerb von Todes wegen und wird vom Finanzamt festgesetzt. Die Grundsteuer ist dagegen eine laufende Jahressteuer der Gemeinde, die unabhängig davon anfällt, ob Erbschaftsteuer zu zahlen ist oder nicht. Auch die Werte sind verschieden: Für die Erbschaftsteuer wird die Immobilie eigenständig bewertet, der Grundsteuerwert spielt dort keine Rolle. Ob und wie viel Erbschaftsteuer anfällt, klären Sie mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Behalten, vermieten oder verkaufen?

Die Grundsteuer fällt unabhängig von der Nutzung an, auch für ein leerstehendes geerbtes Haus. Wird die Immobilie vermietet, lässt sich die Steuer als Betriebskosten auf die Miete umlegen, siehe Grundsteuer umlegen. Beim Verkauf gilt wieder das Stichtagsprinzip des Eigentümerwechsels.

Häufige Fragen

Nein. Der bestehende Bescheid wirkt gegen Sie als Gesamtrechtsnachfolger weiter, die Raten bleiben unverändert fällig. Das Finanzamt stellt die Zurechnung auf die Erben zum nächsten 1. Januar um, danach ergehen neue Bescheide auf Ihren Namen. Sie müssen nur sicherstellen, dass in der Zwischenzeit gezahlt wird.

Alle Miterben sind Gesamtschuldner. Die Gemeinde kann sich den vollen Betrag von einem beliebigen Miterben holen, unabhängig von dessen Erbquote. Der interne Ausgleich nach Quoten ist Sache der Erbengemeinschaft. Sinnvoll ist eine klare Absprache, wer zahlt, am besten von einem gemeinsamen Nachlasskonto.

Rückstände sind Nachlassverbindlichkeiten und gehen mit dem Erbe auf Sie über. Die Gemeinde kann sie von den Erben fordern, zudem ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Grundstück. Ob und wie Sie die Haftung auf den Nachlass beschränken können, richtet sich nach dem Erbrecht, dazu berät ein Anwalt oder Notar.

Ja. Die Grundsteuer knüpft am Grundstück an, nicht an der Nutzung, und läuft bei Leerstand in voller Höhe weiter. Nur in engen Ausnahmefällen kommt ein teilweiser Erlass in Betracht, etwa bei unverschuldetem Mietausfall eines vermieteten Objekts. Die Voraussetzungen stehen auf der Seite zur Grundsteuerbefreiung.

Grundsteuerrückstände des Verstorbenen können als Nachlassverbindlichkeiten eine Rolle spielen, die eigene laufende Grundsteuer nach dem Erbfall dagegen nicht. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von der gesamten Nachlassabwicklung ab. Klären Sie das mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung, bevor Sie die Erbschaftsteuererklärung abgeben.

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