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Grundsteuer berechnen

Wann ist die Grundsteuer fällig? Alle Termine im Überblick

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Die Grundsteuer ist nach § 28 GrStG zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag zahlen Sie stattdessen den gesamten Jahresbetrag am 1. Juli. Diesen Antrag müssen Sie bis zum 30. September des Vorjahres bei Ihrer Gemeinde stellen.

Die vier gesetzlichen Zahlungstermine

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, die Sie in vier gleichen Raten an Ihre Gemeinde zahlen. § 28 GrStG legt die Termine bundesweit einheitlich fest: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Zu jedem Termin wird ein Viertel des Jahresbetrags fällig.

Termin Anteil Beispiel bei 480 € Jahresbetrag
15. Februar ein Viertel 120 €
15. Mai ein Viertel 120 €
15. August ein Viertel 120 €
15. November ein Viertel 120 €

Wie hoch Ihre Raten sind, steht im Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde. Er gilt so lange weiter, bis die Gemeinde einen neuen erlässt, zum Beispiel nach einer Änderung des Hebesatzes. Sie bekommen also nicht in jedem Jahr automatisch einen neuen Bescheid.

Sonderregeln für Kleinbeträge

Für kleine Jahresbeträge kann die Gemeinde abweichende Termine bestimmen (§ 28 Abs. 2 GrStG). Beträge bis 15 Euro werden dann in einer Summe am 15. August fällig. Beträge bis 30 Euro werden je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August fällig. Ob Ihre Gemeinde davon Gebrauch macht, steht im Bescheid.

Jahreszahlung am 1. Juli: so beantragen Sie sie

Statt vier Raten können Sie den gesamten Jahresbetrag einmal jährlich am 1. Juli zahlen (§ 28 Abs. 3 GrStG). Dafür genügt ein formloser Antrag an die Gemeinde. Wichtig ist die Frist: Der Antrag muss spätestens am 30. September des Vorjahres gestellt sein. Die gewählte Zahlungsweise gilt dann weiter, bis Sie eine Änderung beantragen. Auch dafür gilt wieder der 30. September als Stichtag.

Gut zu wissen

Viele Gemeinden bieten den Einzug per SEPA-Lastschrift an. Damit verpassen Sie keinen Termin, und bei einer Änderung des Betrags bucht die Gemeinde automatisch die richtige Rate ab.

Zu spät gezahlt: das kostet es

Nach einer Schonfrist von drei Tagen entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags je angefangenem Monat (§ 240 AO). Die Schonfrist gilt nicht bei Barzahlung. Bleibt der Rückstand bestehen, folgen Mahnung und Vollstreckung. Was dann passiert und welche Auswege es gibt, lesen Sie unter Grundsteuer nicht bezahlt.

Wer schuldet die Steuer in welchem Jahr?

Die Grundsteuer entsteht jeweils zum 1. Januar und wird nach den Verhältnissen an diesem Tag festgesetzt (§ 9 GrStG). Steuerschuldner für das ganze Jahr ist, wem das Grundstück am 1. Januar zugerechnet ist. Bei einem Verkauf mitten im Jahr bleibt deshalb gegenüber der Gemeinde zunächst der Verkäufer zahlungspflichtig. Die Einzelheiten erklärt die Seite zum Eigentümerwechsel, die Grundlagen finden Sie unter Wer zahlt die Grundsteuer.

Häufige Fragen

An den gesetzlichen Terminen des § 28 GrStG: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026, jeweils ein Viertel des Jahresbetrags. Wer die Jahreszahlung beantragt hat, zahlt den vollen Betrag am 1. Juli 2026. Die konkreten Raten stehen im Grundsteuerbescheid Ihrer Gemeinde, der weitergilt, solange kein neuer ergeht.

Nein, eine monatliche Zahlung an die Gemeinde sieht das Grundsteuergesetz nicht vor. Es gibt nur die vier Quartalsraten, die Kleinbetragsregelung und die Jahreszahlung am 1. Juli. Wer monatlich planen möchte, kann den Betrag selbst per Dauerauftrag auf ein eigenes Unterkonto zurücklegen und zu den Terminen überweisen.

Ja. Ein Einspruch oder Widerspruch ändert an der Fälligkeit zunächst nichts. Zahlen Sie die festgesetzten Raten weiter, sonst entstehen Säumniszuschläge. Zusätzlich können Sie bei der Behörde eine Aussetzung der Vollziehung beantragen. Erst wenn diese gewährt ist, dürfen Sie die Zahlung vorläufig zurückhalten.

In der Regel ja. Ein früherer Grundsteuerbescheid gilt weiter, solange die Gemeinde keinen neuen erlässt. Die Raten aus dem letzten Bescheid bleiben also fällig. Nur wenn Sie für ein Grundstück noch nie einen Bescheid erhalten haben, sollten Sie bei der Gemeindekasse nachfragen, damit keine Rückstände auflaufen.

Nein. Nach § 240 Abs. 3 AO wird ein Säumniszuschlag bei einer Verspätung von bis zu drei Tagen nicht erhoben, etwa bei Überweisungen. Die Schonfrist gilt aber nicht, wenn Sie bar oder per Scheck zahlen. Verlassen Sie sich außerdem nicht auf sie: Sie ist eine Kulanzregel für Ausnahmefälle, kein zusätzlicher Zahlungstermin.

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