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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer nicht bezahlt: Folgen, Fristen und Auswege

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Wer die Grundsteuer nicht zahlt, schuldet ab dem ersten angefangenen Monat einen Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags (§ 240 AO). Danach folgen Mahnung und Vollstreckung, im äußersten Fall bis zur Zwangsversteigerung. Wer früh mit der Gemeinde spricht, erreicht oft Stundung oder Ratenzahlung.

Direkt nach dem Termin: der Säumniszuschlag

Verstreicht ein Fälligkeitstermin, bleibt zunächst eine Schonfrist von drei Tagen, die allerdings nicht bei Barzahlung gilt. Danach entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrags, abgerundet auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (§ 240 AO). Ein Beispiel: Bei 600 Euro Rückstand kommen 6 Euro je Monat hinzu, nach einem halben Jahr also schon 36 Euro. Der Zuschlag entsteht automatisch, ohne Bescheid und ohne Ermessen der Gemeinde.

Mahnung und Vollstreckung

Bleibt die Zahlung aus, verschickt die Gemeindekasse eine Mahnung, für die zusätzlich Mahngebühren anfallen. Deren Höhe regelt jede Kommune selbst. Hilft auch das nicht, darf die Gemeinde vollstrecken, ohne vorher ein Gericht einzuschalten: Der Grundsteuerbescheid selbst ist der Vollstreckungstitel. Üblich sind dann Kontopfändung oder Lohnpfändung, außerdem kommen Vollstreckungskosten hinzu. Jede Stufe macht die Schuld also teurer.

Die Grundsteuer lastet auf dem Grundstück

Eine Besonderheit macht Grundsteuerschulden gefährlicher als viele andere Schulden: Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 12 GrStG). Die Gemeinde kann sich also notfalls aus dem Grundstück selbst befriedigen, als letztes Mittel auch über eine Zwangsversteigerung. Rückstände können zudem einen späteren Verkauf belasten, weil sie am Grundstück haften und Käufer abschrecken.

Achtung

Ein Einspruch oder Widerspruch gegen den Bescheid stoppt die Zahlungspflicht nicht. Zahlen Sie die festgesetzten Raten weiter und beantragen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung, wenn Sie den Bescheid für falsch halten. Sonst laufen trotz laufendem Verfahren Säumniszuschläge auf.

Diese Auswege gibt es

  • Früh mit der Gemeindekasse sprechen. Wer sich vor dem Termin meldet, wird fast immer besser behandelt als wer Mahnungen aussitzt.
  • Stundung beantragen (§ 222 AO). Die Gemeinde kann die Fälligkeit hinausschieben, wenn die sofortige Einziehung eine erhebliche Härte wäre und der Anspruch nicht gefährdet ist. Meist wird daraus praktisch eine Ratenvereinbarung.
  • Erlass in Härtefällen (§ 227 AO). In seltenen Ausnahmefällen kann die Gemeinde die Forderung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Einziehung unbillig wäre.
  • Erlass bei Mietausfall prüfen. Bei erheblichem, unverschuldetem Leerstand gibt es einen gesetzlichen Teilerlass, die Voraussetzungen stehen unter Befreiung und Erlass.
  • Bescheid kontrollieren. Ist der Grundsteuerbescheid oder schon der Messbescheid fehlerhaft, hilft ein Einspruch beziehungsweise Widerspruch, Hinweise dazu unter falsch berechnet.

Nur vergessen statt klamm?

Wer schlicht einen Termin übersehen hat, überweist am besten sofort und wartet nicht auf die Mahnung, denn der Säumniszuschlag wächst mit jedem angefangenen Monat. Für die Zukunft lohnt eine SEPA-Lastschrift, damit die Termine automatisch eingehalten werden. Wie oft die Grundsteuer überhaupt fällig wird, zeigt die Seite Wie oft zahlt man Grundsteuer.

Häufige Fragen

1 Prozent des rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat, wobei der Rückstand auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird (§ 240 AO). Bei 130 Euro Rückstand zählt also die Basis 100 Euro, das ergibt 1 Euro je Monat. Die Zuschläge entstehen kraft Gesetzes, verhandeln lässt sich darüber kaum.

Als letztes Mittel ja. Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, deshalb kann die Gemeinde notfalls die Zwangsversteigerung betreiben. In der Praxis steht das erst am Ende einer langen Kette aus Mahnung, Kontopfändung und weiteren Vollstreckungsversuchen. Wer rechtzeitig eine Raten- oder Stundungsvereinbarung trifft, kommt gar nicht erst dorthin.

Zahlen Sie so viel wie möglich, denn der Säumniszuschlag berechnet sich nur aus dem verbleibenden Rückstand. Beantragen Sie parallel bei der Gemeindekasse eine Stundung oder Ratenzahlung nach § 222 AO und legen Sie Ihre Situation kurz dar. Ein früher, ehrlicher Antrag wirkt deutlich besser als Funkstille.

Prüfen Sie Buchungsdatum und Verwendungszweck Ihrer Überweisung und melden Sie sich mit dem Zahlungsbeleg bei der Gemeindekasse. Oft haben sich Zahlung und Mahnung nur überschnitten oder die Zahlung konnte ohne Aktenzeichen nicht zugeordnet werden. Reagieren Sie trotzdem, denn eine unbeantwortete Mahnung führt in die Vollstreckung.

Nur bedingt. Einspruch und Widerspruch haben keine aufschiebende Wirkung, die Raten bleiben fällig. Wenn der Bescheid tatsächlich fehlerhaft ist, lohnt der Rechtsbehelf trotzdem, kombiniert mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Wird ausgesetzt, müssen Sie den strittigen Betrag vorerst nicht zahlen, ohne Säumniszuschläge zu riskieren.

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