Zum Inhalt springen
Grundsteuer berechnen

Betriebskostenverordnung

Begriff einfach erklärt · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026

Kurz erklärt

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche Kosten Vermieter als Betriebskosten auf Mieter umlegen dürfen; § 2 Nr. 1 BetrKV nennt die Grundsteuer ausdrücklich als umlagefähige öffentliche Last.

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) bestimmt, welche laufenden Kosten eines Grundstücks Vermieter als Betriebskosten auf Mieter umlegen dürfen. Für die Grundsteuer ist sie die maßgebliche Rechtsgrundlage: Ohne die BetrKV und eine passende Vereinbarung im Mietvertrag dürfte die Steuer nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.

Die Grundsteuer in § 2 Nr. 1 BetrKV

Der Katalog der umlagefähigen Kosten steht in § 2 BetrKV. Gleich die erste Position nennt „die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer“. Die Grundsteuer ist damit ausdrücklich umlagefähig. Gemeint ist die laufende Grundsteuer für das Mietobjekt, in der Regel die Grundsteuer B. Auf das Wort „laufend“ kommt es an: Einmalige Abgaben, etwa Erschließungsbeiträge, sind keine laufenden Lasten und gehören nicht in die Nebenkostenabrechnung. Die Verordnung stammt vom 25. November 2003, § 556 BGB verweist ausdrücklich auf sie.

Voraussetzungen der Umlage

Vermieter dürfen die Grundsteuer nur umlegen, wenn der Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 BGB). Üblich ist ein Verweis auf die BetrKV oder auf sämtliche Betriebskosten. Verteilt wird meist nach Wohnfläche, sofern der Vertrag keinen anderen Schlüssel nennt. Wie die Abrechnung im Detail funktioniert, zeigen die Seiten Grundsteuer auf Mieter umlegen und Grundsteuer in den Nebenkosten. Ihren Anteil können Mieter mit dem Umlage-Rechner überschlagen.

Grenzen und aktuelle Diskussion

Bei gemischt genutzten Gebäuden, etwa mit Läden im Erdgeschoss, kann eine getrennte Betrachtung der Gewerbeflächen erforderlich sein. Nachforderungen nach einer rückwirkenden Neufestsetzung der Grundsteuer können in die Abrechnung einfließen, im Einzelfall kommt es auf die Abrechnungsfristen an. Politisch wird immer wieder gefordert, die Umlagefähigkeit der Grundsteuer abzuschaffen. Den Stand der Debatte fasst die Seite Grundsteuer nicht mehr umlegbar zusammen.

Gut zu wissen

Stand Juli 2026 ist die Grundsteuer weiterhin umlagefähig, § 2 Nr. 1 BetrKV gilt unverändert. Als Mieter finden Sie die Position in der Nebenkostenabrechnung meist unter „öffentliche Lasten“ oder „Grundsteuer“.

Beispiel

Angenommen, die Jahresgrundsteuer eines Mehrfamilienhauses beträgt 480 Euro und alle vier Wohnungen sind gleich groß. Bei einer Umlage nach Wohnfläche entfallen auf jede Wohnung 120 Euro im Jahr. Das sind 10 Euro im Monat über die Nebenkostenabrechnung.

Verwandte Begriffe

Unabhängig & kostenlos · Amtliche Quellen · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Keine Steuerberatung · Methodik & Quellen · Stimmt eine Zahl nicht? Sagen Sie es uns