Am 15. August ist die Grundsteuer fällig: das sollten Sie jetzt prüfen
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 GrStG). Der 15. August 2026 ist ein Samstag, gezahlt werden muss deshalb bis Montag, den 17. August 2026. Prüfen Sie jetzt Betrag, Zahlungsweg und Kassenzeichen, besonders nach einer Hebesatz-Änderung.
Mitte August steht der dritte Zahlungstermin des Grundsteuerjahres an. Wer per Lastschrift zahlt, muss wenig tun. Alle anderen sollten kurz prüfen, ob Betrag und Zahlungsweg noch stimmen. Gerade nach den Hebesatz-Anpassungen vieler Gemeinden lohnt der Blick auf den aktuellen Bescheid.
Die vier Termine nach § 28 GrStG
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, wird aber in vier Raten gezahlt: zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (Quelle: § 28 Abs. 1 GrStG, gesetze-im-internet.de). Für Kleinbeträge kann die Gemeinde abweichende Regeln bestimmen: Beträge bis 15 Euro werden dann auf einmal am 15. August fällig, Beträge bis 30 Euro je zur Hälfte am 15. Februar und 15. August (§ 28 Abs. 2 GrStG). Der August-Termin ist also auch für viele Eigentümer kleiner Objekte wie einer Garage der wichtigste Zahltag des Jahres.
| Termin | Anteil am Jahresbetrag | Besonderheit 2026 |
|---|---|---|
| 15. Februar | ein Viertel | regulärer Werktag |
| 15. Mai | ein Viertel | regulärer Werktag |
| 15. August | ein Viertel | Samstag, fällig am Montag, 17. August |
| 15. November | ein Viertel | Sonntag, fällig am Montag, 16. November |
2026 fällt der 15. August auf einen Samstag
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO). Der 15. August 2026 ist ein Samstag. Die Rate muss deshalb erst am Montag, dem 17. August 2026, bei der Gemeinde eingehen. Dazu kommt die sogenannte Schonfrist: Bei Überweisungen wird ein Säumniszuschlag erst erhoben, wenn die Zahlung mehr als drei Tage nach Fälligkeit eingeht (§ 240 Abs. 3 AO). Bei Barzahlung gilt diese Schonfrist nicht. Verlassen sollte man sich auf sie ohnehin nicht, sie ist ein Puffer für Ausnahmefälle.
Fünf Punkte, die Sie jetzt prüfen sollten
- Stimmt der Betrag noch? Viele Gemeinden haben ihre Hebesätze zum Jahreswechsel angepasst. Vergleichen Sie die August-Rate mit Ihrem aktuellen Grundsteuerbescheid, nicht mit dem Vorjahr. Hintergründe stehen im Beitrag zur Grundsteuer-Erhöhung 2026, den aktuellen Satz Ihrer Gemeinde zeigt der Hebesatz-Finder.
- Dauerauftrag angepasst? Wer per Dauerauftrag zahlt, überweist nach einer Erhöhung schnell zu wenig. Der Differenzbetrag gilt dann als nicht gezahlt und kann Säumniszuschläge auslösen.
- Kassenzeichen korrekt? Die Gemeinde ordnet Zahlungen über das Kassenzeichen zu. Bei neuen Bescheiden ändert sich mitunter auch das Kassenzeichen oder die Bankverbindung. Übernehmen Sie den Verwendungszweck exakt aus dem Bescheid.
- Eigentümerwechsel in diesem Jahr? Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§ 9 GrStG). Wer am 1. Januar 2026 Eigentümer war, schuldet die Steuer für das ganze Jahr, auch die August-Rate. Käufer und Verkäufer gleichen das intern über den Kaufvertrag aus. Mehr dazu im Beitrag zum Eigentümerwechsel.
- Zahlung nicht möglich? Wenn das Geld knapp ist, sprechen Sie vor dem Termin mit der Gemeindekasse, etwa über eine Stundung. Einfach nichts zu zahlen ist die schlechteste Option. Was dann passiert, erklärt der Beitrag Grundsteuer nicht bezahlt.
Für Vermieter lohnt ein Nebenblick: Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten und kann über die Nebenkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben werden. Nach einer Erhöhung sollte die Abrechnung entsprechend angepasst werden. Wie das funktioniert, erklärt der Beitrag zur Umlagefähigkeit der Grundsteuer.
Achtung
Ein laufender Einspruch oder Widerspruch ändert an der Fälligkeit nichts. Die Rate bleibt zum Termin zu zahlen, solange keine Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde.
Vier Termine sind Ihnen zu viel: die Jahreszahlung
Auf Antrag können Sie die Grundsteuer einmal jährlich am 1. Juli zahlen statt in vier Raten. Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde eingehen und gilt dann so lange weiter, bis Sie ihn ändern (§ 28 Abs. 3 GrStG). Wer ab 2027 nur noch einen Termin haben möchte, stellt den Antrag also bis zum 30. September 2026.
Gut zu wissen
Der bequemste Weg bleibt das SEPA-Lastschriftmandat bei der Gemeinde. Die Kasse bucht dann automatisch den richtigen Betrag zum richtigen Termin ab, auch nach einer Hebesatz-Änderung. Ein Formular dafür gibt es bei der Gemeindekasse.
Diese Prüfpunkte gelten für jeden Termin
Ob Februar, Mai, August oder November: Die fünf Prüfpunkte bleiben gleich. Der nächste Termin ist der 15. November 2026. Er fällt auf einen Sonntag, gezahlt werden muss also bis Montag, den 16. November 2026. Eine Übersicht über alle Regeln rund um Zahltermine bietet die Seite Grundsteuer-Fälligkeit. Wer diesen Beitrag im November oder Februar liest, ersetzt einfach den Termin, an den Prüfpunkten ändert sich nichts.
Häufige Fragen
Zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG). Weil der 15. August 2026 ein Samstag ist, muss die dritte Rate erst am Montag, dem 17. August 2026, eingehen. Der November-Termin verschiebt sich 2026 auf Montag, den 16. November.
Bei Überweisungen bleibt eine Verspätung von bis zu drei Tagen ohne Säumniszuschlag (§ 240 Abs. 3 AO), bei Barzahlung gilt diese Schonfrist nicht. Danach entstehen Säumniszuschläge, später folgen Mahnung und Vollstreckung durch die Gemeindekasse. Bei Zahlungsschwierigkeiten hilft ein frühes Gespräch mit der Gemeinde.
Ja. Auf Antrag wird die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig. Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde gestellt werden und gilt fort, bis Sie ihn widerrufen (§ 28 Abs. 3 GrStG). Für eine Jahreszahlung ab 2027 gilt also der 30. September 2026.
Gegenüber der Gemeinde derjenige, der am 1. Januar 2026 Eigentümer war, denn die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Jahresbeginn festgesetzt (§ 9 GrStG). Üblicherweise regeln Käufer und Verkäufer im Kaufvertrag, wie sie die Steuer untereinander zeitanteilig verrechnen. Die Gemeinde hält sich aber bis zur Neuveranlagung an den bisherigen Steuerschuldner.
Meist steckt ein neuer Bescheid dahinter, etwa nach einer Hebesatz-Änderung oder einer Neuveranlagung. Auch Kleinbetragsregeln können den Rhythmus ändern: Beträge bis 15 Euro werden auf einmal am 15. August fällig, Beträge bis 30 Euro je zur Hälfte im Februar und August (§ 28 Abs. 2 GrStG). Maßgeblich ist immer der aktuelle Bescheid.
Ja. Einspruch und Widerspruch haben keine aufschiebende Wirkung. Die Raten bleiben zu den gesetzlichen Terminen fällig, bis das Finanzamt oder ein Gericht die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Wird der Bescheid später zu Ihren Gunsten geändert, erstattet die Gemeinde zu viel gezahlte Beträge.