Grundsteuer berechnen: drei Beispiele Schritt für Schritt
Drei durchgerechnete Beispiele zeigen die Grundsteuer 2026: ein Einfamilienhaus im Bundesmodell (372 Euro im Jahr), ein Einfamilienhaus in Bayern (276 Euro) und eine Eigentumswohnung in Baden-Württemberg (273 Euro). Alle Werte beruhen auf offen gelegten Annahmen. Jede Rechnung führt Schritt für Schritt vom Ausgangswert bis zum Quartalsbetrag.
Drei Profile, drei Modelle
Die folgenden Beispiele zeigen den kompletten Rechenweg für drei typische Konstellationen: einmal Bundesmodell, einmal Flächenmodell, einmal Bodenwertmodell. Alle Ausgangswerte sind Annahmen und entsprechend gekennzeichnet, denn Bodenrichtwerte, Grundsteuerwerte und Hebesätze unterscheiden sich von Ort zu Ort erheblich. Den Rechenweg für Ihr eigenes Grundstück übernimmt der Grundsteuer-Rechner, die Methodik erklärt die Übersicht Grundsteuer berechnen.
Beispiel 1: Einfamilienhaus im Bundesmodell
Annahmen: Einfamilienhaus in einem Bundesmodell-Land, etwa Nordrhein-Westfalen. Der Grundsteuerwert laut Bescheid beträgt 300.000 Euro, der Hebesatz der Gemeinde 400 Prozent. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke beträgt 0,31 Promille (§ 15 GrStG).
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Grundsteuerwert | laut Bescheid (Annahme) | 300.000 € |
| Grundsteuermessbetrag | 300.000 € × 0,31 ‰ | 93,00 € |
| Jahresgrundsteuer | 93,00 € × 400 % | 372,00 € |
| Quartalsrate | 372,00 € ÷ 4 | 93,00 € |
Beispiel 2: Einfamilienhaus in Bayern
Annahmen: 500 m² Grundstück, 140 m² Wohnfläche, Hebesatz 400 Prozent. Bayern rechnet wertunabhängig mit Äquivalenzzahlen von 0,04 und 0,50 Euro je Quadratmeter und einer Messzahl von 70 Prozent für Wohnflächen (Art. 3 und 4 BayGrStG).
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Äquivalenzbetrag Boden | 500 m² × 0,04 € | 20,00 € |
| Äquivalenzbetrag Wohnfläche | 140 m² × 0,50 € | 70,00 € |
| Messzahl Boden | 20,00 € × 100 % | 20,00 € |
| Messzahl Wohnfläche | 70,00 € × 70 % | 49,00 € |
| Grundsteuermessbetrag | 20,00 € + 49,00 € | 69,00 € |
| Jahresgrundsteuer | 69,00 € × 400 % | 276,00 € |
| Quartalsrate | 276,00 € ÷ 4 | 69,00 € |
Beispiel 3: Eigentumswohnung in Baden-Württemberg
Annahmen: Wohnanlage auf einem 1.200 m² großen Grundstück, Miteigentumsanteil der Wohnung 100/1.000, also anteilige Grundstücksfläche von 120 m². Der Bodenrichtwert beträgt 500 Euro je Quadratmeter, der Hebesatz 500 Prozent, die Wohnung wird zu Wohnzwecken genutzt. Baden-Württemberg besteuert nur den Boden, mit einer Messzahl von 0,91 Promille bei überwiegender Wohnnutzung (§ 40 LGrStG).
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Anteilige Grundstücksfläche | 1.200 m² × 100/1.000 | 120 m² |
| Grundsteuerwert | 120 m² × 500 € | 60.000 € |
| Grundsteuermessbetrag | 60.000 € × 0,91 ‰ | 54,60 € |
| Jahresgrundsteuer | 54,60 € × 500 % | 273,00 € |
| Quartalsrate | 273,00 € ÷ 4 | 68,25 € |
Die Ergebnisse im Überblick
| Profil | Messbetrag | Hebesatz (Annahme) | Jahr | Quartal |
|---|---|---|---|---|
| EFH Bundesmodell | 93,00 € | 400 % | 372,00 € | 93,00 € |
| EFH Bayern | 69,00 € | 400 % | 276,00 € | 69,00 € |
| ETW Baden-Württemberg | 54,60 € | 500 % | 273,00 € | 68,25 € |
Wie stark der Hebesatz durchschlägt
Der Messbetrag ist nur die halbe Wahrheit. Dieselbe Rechnung aus Beispiel 1 führt je nach angenommenem Hebesatz zu sehr unterschiedlichen Jahresbeträgen:
| Hebesatz (Annahme) | Rechnung | Jahresgrundsteuer |
|---|---|---|
| 300 % | 93,00 € × 3,0 | 279,00 € |
| 400 % | 93,00 € × 4,0 | 372,00 € |
| 500 % | 93,00 € × 5,0 | 465,00 € |
| 800 % | 93,00 € × 8,0 | 744,00 € |
Was der Vergleich zeigt und was nicht
Auffällig ist, wie nah die Jahresbeträge beieinander liegen, obwohl die Rechenwege völlig verschieden sind. Das ist kein Naturgesetz, sondern Folge der gewählten Annahmen. Vor allem der Hebesatz dominiert das Ergebnis: Mit 800 statt 400 Prozent verdoppelt sich der Betrag in Beispiel 1 auf 744 Euro, ohne dass sich am Grundstück irgendetwas ändert. Die Beispiele taugen deshalb nicht als Durchschnittswerte für ein Bundesland, sondern zeigen den Mechanismus.
Achtung
Übernehmen Sie keine Zahl aus diesen Beispielen in eigene Planungen. Maßgeblich sind allein Ihr Grundsteuermessbescheid und der aktuelle Hebesatz Ihrer Gemeinde. Beide Werte können Sie mit dieser Website prüfen, den Hebesatz über die Hebesatz-Tabelle.
So übertragen Sie die Beispiele auf Ihren Fall
Suchen Sie zuerst das Modell Ihres Bundeslandes heraus und nehmen Sie die passende Beispieltabelle als Schablone. Ersetzen Sie dann Zeile für Zeile die Annahmen durch Ihre eigenen Werte: Flächen aus der Grundsteuererklärung, Grundsteuerwert oder Bodenrichtwert aus dem Bescheid, Hebesatz aus der aktuellen Satzung Ihrer Gemeinde. Wer die Zwischenschritte notiert, sieht sofort, an welcher Stelle die eigene Rechnung vom Bescheid abweicht. Genau dafür sind die Tabellen gedacht. Die Modellseiten dieser Website erklären jeden einzelnen Rechenschritt ausführlicher, samt der jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Von der Jahressteuer zur Quartalsrate
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 GrStG). Beträge bis 30 Euro kann die Gemeinde in zwei Raten erheben, Beträge bis 15 Euro in einer. Auf Antrag zahlen Sie den ganzen Jahresbetrag am 1. Juli, der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde eingehen. Mehr dazu auf der Seite zur Fälligkeit der Grundsteuer.
Häufige Fragen
Nein. Die Beträge folgen vollständig aus den gewählten Annahmen. Anderer Grundsteuerwert, anderer Bodenrichtwert oder ein anderer Hebesatz führen zu ganz anderen Ergebnissen, nach oben wie nach unten. Die Beispiele zeigen den Rechenweg, nicht das Preisniveau eines Landes. Verlässlich für Ihren Fall sind nur Ihre eigenen Bescheide.
Nehmen Sie den Grundsteuermessbetrag aus Ihrem Messbescheid und multiplizieren Sie ihn mit dem aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde geteilt durch 100. Wollen Sie auch den Messbetrag nachvollziehen, folgen Sie dem Rechenweg des Modells Ihres Bundeslandes mit Ihren eigenen Flächen und Werten. Die Modellseiten dieser Website führen durch jeden Schritt.
Paragraf 28 des Grundsteuergesetzes teilt den Jahresbetrag in vier gleiche Raten mit Fälligkeit am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Das verteilt die Belastung über das Jahr. Die Quartalsrate ist also ein Viertel des Jahresbetrags, keine zusätzliche Steuer.
Ja. Auf Antrag wird die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig. Der Antrag muss spätestens am 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde gestellt sein und gilt weiter, bis Sie eine Änderung beantragen. Manche zahlen so lieber einmal jährlich, um Buchungen zu sparen.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie mit dem aktuellen Hebesatz und den richtigen Flächen gerechnet haben. Bleibt eine Abweichung, vergleichen Sie die Werte im Grundsteuermessbescheid mit Ihren Unterlagen. Gegen fehlerhafte Bescheide können Sie innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch beim Finanzamt oder Widerspruch bei der Gemeinde einlegen, je nachdem, wo der Fehler liegt.