Zum Inhalt springen
Grundsteuer berechnen

Grundsteuer monatlich oder jährlich? So oft zahlen Sie wirklich

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 1 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Die Grundsteuer zahlen Sie im Regelfall viermal im Jahr, jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG). Eine monatliche Zahlung an die Gemeinde sieht das Gesetz nicht vor. Auf Antrag ist stattdessen eine einmalige Jahreszahlung zum 1. Juli möglich.

Der Regelfall: vier Raten pro Jahr

Das Grundsteuergesetz gibt einen festen Rhythmus vor: Die Steuer wird zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 28 GrStG). Diesen Rhythmus kann weder die Gemeinde noch der Eigentümer frei verändern, es gibt nur die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen. Die genauen Beträge stehen im Grundsteuerbescheid. Alle Termine und Details erklärt die Seite zur Fälligkeit der Grundsteuer.

Monatlich zahlen: geht das?

Nein, eine monatliche Ratenzahlung an die Gemeinde kennt das Gesetz nicht. Wer im Internet nach einem monatlichen Grundsteuer-Dauerauftrag sucht, verwechselt die Steuer oft mit den Nebenkosten von Mietern: Mieter zahlen die Grundsteuer tatsächlich Monat für Monat, aber nur indirekt über die Nebenkostenvorauszahlung an den Vermieter.

Als Eigentümer können Sie sich den Monatsrhythmus aber selbst bauen: Legen Sie ein Zwölftel des Jahresbetrags per Dauerauftrag auf ein Unterkonto und überweisen Sie von dort zu den vier Terminen. Bei knapper Kasse hilft das, die vergleichsweise hohen Quartalsraten abzufedern.

Gut zu wissen

Wer eine Quartalsrate absehbar nicht aufbringen kann, sollte vor dem Termin mit der Gemeindekasse sprechen. Im Einzelfall sind Stundung oder eine Ratenvereinbarung möglich (§ 222 AO), das ist deutlich günstiger als Säumniszuschläge.

Jährlich zahlen: einmal am 1. Juli

Auf Antrag zahlen Sie die Grundsteuer in einem Jahresbetrag am 1. Juli (§ 28 Abs. 3 GrStG). Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde eingehen und gilt dann dauerhaft weiter, bis Sie ihn wieder ändern. Das lohnt sich für alle, die lieber einmal im Jahr einen Betrag überweisen als viermal an Termine zu denken.

Alle Zahlungsrhythmen im Überblick

Variante Termine Voraussetzung
Vierteljährlich (Regelfall) 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. keine, gilt automatisch
Jährlich 1.7. Antrag bis 30.9. des Vorjahres
Kleinbetrag bis 30 € 15.2. und 15.8. Bestimmung der Gemeinde
Kleinbetrag bis 15 € 15.8. Bestimmung der Gemeinde
Monatlich nicht vorgesehen nur als eigene Rücklage möglich

Wie sich der Jahresbetrag überhaupt zusammensetzt, also aus Grundsteuermessbetrag und Hebesatz, lesen Sie auf der Seite Wie hoch ist die Grundsteuer.

Häufige Fragen

Im Regelfall viermal, jeweils ein Viertel des Jahresbetrags zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Kleinbeträge bis 30 Euro können auf zwei Termine, Beträge bis 15 Euro auf einen Termin zusammengefasst werden. Auf Antrag ist eine einmalige Jahreszahlung am 1. Juli möglich.

Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht, das Grundsteuergesetz kennt nur Quartals- und Jahreszahlung. Bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Gemeindekasse im Einzelfall aber eine Stundung mit Ratenplan gewähren. Das ist eine Billigkeitsentscheidung nach § 222 AO, kein regulärer Zahlungsrhythmus, und setzt einen Antrag voraus.

Nein. Haben Sie die Jahreszahlung zum 1. Juli einmal beantragt, bleibt sie bestehen, bis Sie eine andere Zahlungsweise wünschen. Für die Rückkehr zu den vier Quartalsraten gilt dieselbe Frist wie für den Antrag selbst: die Änderung muss bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde eingehen.

Faktisch ja. Vermieter dürfen die Grundsteuer als Betriebskosten auf die Miete umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Mieter zahlen sie dann anteilig über die monatliche Nebenkostenvorauszahlung und sehen den Jahresbetrag in der Betriebskostenabrechnung. An die Gemeinde überweist aber immer der Eigentümer.

Nein. Erhöht die Gemeinde den Hebesatz oder ändert sich der Messbetrag, bekommen Sie einen neuen Grundsteuerbescheid mit neuen Ratenbeträgen. Die Termine bleiben dieselben. Prüfen Sie nach einem neuen Bescheid nur, ob Daueraufträge angepasst werden müssen; SEPA-Lastschriften passt die Gemeinde selbst an.

Weiterlesen

Unabhängig & kostenlos · Amtliche Quellen · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · Keine Steuerberatung · Methodik & Quellen · Stimmt eine Zahl nicht? Sagen Sie es uns