Grundsteuer A: die Steuer auf Land- und Forstwirtschaft
Die Grundsteuer A gilt für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, also für Acker, Wiesen, Wald und die zugehörigen Wirtschaftsgebäude. Das Finanzamt bewertet den Betrieb nach seinem Ertragswert. Auf diesen Wert wendet es die Steuermesszahl von 0,55 Promille an (§ 14 GrStG). Den Hebesatz für die Grundsteuer A legt jede Gemeinde selbst fest.
Was die Grundsteuer A ist
Die Grundsteuer A ist die Grundsteuer auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Das regelt § 2 des Grundsteuergesetzes. Das A dient dabei als Merkhilfe für agrarisch. Zum Betrieb zählen nach § 232 des Bewertungsgesetzes der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude und die stehenden Betriebsmittel. Gemeint sind also Äcker, Wiesen, Weiden, Wald, Hofflächen, Ställe und Scheunen.
Ein Betrieb im steuerlichen Sinn setzt keinen aktiven Landwirt voraus. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der Flächen, nicht, wer sie bewirtschaftet. Auch verpachtete Äcker und Wiesen bleiben deshalb bei der Grundsteuer A. Selbst Kleingartenland und Dauerkleingartenland gelten kraft Gesetzes als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 240 BewG).
Das Finanzamt behandelt die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen eines Eigentümers als Betrieb im steuerlichen Sinn und stellt dafür einen eigenen Grundsteuerwert fest. Ob Sie Vollerwerbslandwirt sind, den Hof im Nebenerwerb führen oder nur eine geerbte Wiese besitzen, ändert an diesem Verfahren nichts.
Achtung
Das Wohnhaus gehört seit der Reform nicht mehr zur Grundsteuer A. Gebäude und Flächen, die Wohnzwecken dienen, rechnet § 232 BewG ausdrücklich dem Grundvermögen zu. Für das Bauernhaus zahlen Land- und Forstwirte seit dem 1. Januar 2025 deshalb Grundsteuer B.
Wer die Grundsteuer A zahlt
Steuerschuldner ist, wem der Betrieb bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 GrStG), im Regelfall also der Eigentümer der Flächen. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres. Bei verpachteten Flächen bleibt damit der Verpächter der Schuldner gegenüber der Gemeinde. Ob der Pächter die Steuer wirtschaftlich übernimmt, ist allein eine Frage des Pachtvertrags. Einen Überblick über alle Konstellationen gibt Wer zahlt die Grundsteuer.
So wird die Grundsteuer A berechnet
Die Berechnung läuft in drei Schritten ab:
- Das Finanzamt ermittelt den Grundsteuerwert des Betriebs. Grundlage ist der Ertragswert, also die nachhaltige Ertragsfähigkeit der Flächen in einem stark standardisierten Verfahren (§ 236 BewG). Der tatsächliche Gewinn des einzelnen Betriebs wird dafür nicht ermittelt.
- Auf den Grundsteuerwert wendet das Finanzamt die Steuermesszahl von 0,55 Promille an (§ 14 GrStG). Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag.
- Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit ihrem Hebesatz für die Grundsteuer A. Diesen legt sie getrennt vom Hebesatz für die Grundsteuer B fest, innerhalb der Gemeinde muss er einheitlich sein (§ 25 GrStG).
Die Steuermesszahl von 0,55 Promille gilt für das Bundesmodell. Ob in Ihrem Bundesland Abweichungen bestehen, erkennen Sie an Ihrem Messbescheid; verbindliche Auskunft gibt das Finanzamt.
Der Ertragswert liegt häufig deutlich unter dem Preis, der bei einem Verkauf der Flächen zu erzielen wäre. Das ist gewollt: Besteuert wird die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, nicht ein möglicher Bauplatz. Wird aus dem Acker tatsächlich Bauland, wechselt die Fläche in das Grundvermögen, und die Bewertung ändert sich.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, das Finanzamt hat für Ihre Flächen einen Grundsteuerwert von 40.000 Euro festgestellt. Multipliziert mit 0,55 Promille ergibt sich ein Grundsteuermessbetrag von 22 Euro. Angenommen, der Hebesatz Ihrer Gemeinde für die Grundsteuer A liegt bei 350 Prozent. Dann beträgt die Grundsteuer 77 Euro im Jahr. Beide Ausgangswerte sind frei gewählte Beispielwerte. Ihre tatsächlichen Zahlen stehen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts und im Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Bescheide und Zahlung
Wie bei der Grundsteuer B erhalten Sie mehrere Bescheide. Das Finanzamt verschickt den Bescheid über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbescheid, die Gemeinde anschließend den Grundsteuerbescheid mit dem Zahlbetrag. Fällig ist die Steuer in der Regel in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 28 GrStG). Auf Antrag bei der Gemeinde können Sie den Jahresbetrag auch in einer Summe am 1. Juli zahlen. Prüfen Sie die Bescheide nach Erhalt, denn gegen Wert und Messbetrag hilft nur ein fristgerechter Einspruch beim Finanzamt.
Den Hebesatz Ihrer Gemeinde finden
Die Hebesätze für die Grundsteuer A unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde und weichen meist vom Hebesatz B ab. Den aktuellen Wert Ihrer Gemeinde finden Sie in unserer Hebesatz-Tabelle oder auf der Seite Ihrer Gemeinde. Die Gemeinden veröffentlichen ihre Hebesätze außerdem in der Hebesatzsatzung, und auch ein Anruf beim Steueramt genügt. Für Sonderfälle rund um Höfe, Flächen und Tierhaltung lohnt ein Blick auf Grundsteuer in der Landwirtschaft.
Wo genau die Grenze zwischen den beiden Steuerarten verläuft, etwa bei Pferdewiesen oder Gärten, zeigt der Vergleich Grundsteuer A und B: der Unterschied.
Häufige Fragen
Unter die Grundsteuer A fallen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft: Äcker, Wiesen, Weiden, Wald und Hofflächen sowie Wirtschaftsgebäude wie Ställe und Scheunen. Auch verpachtete Flächen und Kleingartenland zählen dazu. Nicht mehr dazu gehört seit dem 1. Januar 2025 das Wohnhaus des Betriebs, es wird bei der Grundsteuer B erfasst.
Im Bundesmodell beträgt die Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille (§ 14 GrStG). Das Finanzamt wendet sie auf den Grundsteuerwert des Betriebs an und erhält so den Grundsteuermessbetrag. Erst die Gemeinde macht daraus mit ihrem Hebesatz den endgültigen Steuerbetrag. Die Messzahl selbst können weder Gemeinde noch Eigentümer beeinflussen.
Nein. Seit der Reform gehören Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, zum Grundvermögen (§ 232 BewG). Für das Wohnhaus des Landwirts fällt deshalb seit dem 1. Januar 2025 Grundsteuer B an. Es erhält dafür eine eigene Bewertung durch das Finanzamt. Ställe, Scheunen und die bewirtschafteten Flächen bleiben dagegen bei der Grundsteuer A.
Steuerschuldner gegenüber der Gemeinde ist der Eigentümer, dem die Flächen bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet sind, also der Verpächter. Die Verpachtung ändert daran nichts. Ob der Pächter die Grundsteuer erstattet, hängt allein davon ab, was im Pachtvertrag vereinbart wurde. Eine solche Vereinbarung betrifft nur das Verhältnis zwischen Verpächter und Pächter, nicht die Gemeinde.
Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gelten als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 240 BewG). Für den klassischen Schrebergarten in einer Kleingartenanlage fällt deshalb Grundsteuer A an. Ein Garten, der direkt zum Wohngrundstück gehört, wird dagegen in der Regel mit dem Wohngrundstück bewertet und fällt unter die Grundsteuer B.
Das Grundsteuergesetz erlaubt den Gemeinden, für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die übrigen Grundstücke jeweils eigene Hebesätze festzulegen (§ 25 GrStG). Innerhalb der Gemeinde muss der Hebesatz je Steuerart einheitlich sein. Über die konkrete Höhe entscheidet der Gemeinderat, deshalb weichen die Sätze für A und B meist voneinander ab.