Grundsteuer für Garten, Kleingarten und Wochenendgrundstück
Ob für ein Gartengrundstück Grundsteuer A oder B anfällt, entscheidet die Nutzung. Kleingartenland nach dem Bundeskleingartengesetz gilt als Land- und Forstwirtschaft und fällt unter die günstigere Grundsteuer A (§ 240 BewG). Ein privater Freizeitgarten oder ein Wochenendgrundstück zählt dagegen als Grundvermögen zur Grundsteuer B.
Grundsteuer A oder B: die Weiche
Die Grundsteuer kennt zwei Hauptkategorien: Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Grundsteuer B für Grundvermögen. Bei Gartengrundstücken entscheidet nicht die Bezeichnung im Kaufvertrag, sondern die tatsächliche Nutzung und die rechtliche Einordnung. Der Unterschied ist spürbar, denn beide Kategorien werden völlig verschieden bewertet, die Grundzüge erklärt Grundsteuer A und B im Vergleich.
Kleingarten: in der Regel Grundsteuer A
Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gilt kraft Gesetzes als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 240 BewG). Bewertet wird es mit einem pauschalierten Ertragswert, angesetzt wird dabei der Reinertrag für den Freiland-Gemüseanbau. Steuerschuldner ist der Eigentümer der Anlage, oft die Kommune oder ein Verpächter. Die einzelnen Pächter zahlen die Grundsteuer daher normalerweise nicht selbst an die Gemeinde, sondern anteilig über Pacht oder Vereinsumlage.
Gut zu wissen
Gartenlauben mit mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten bei der Bewertung als Wirtschaftsgebäude und erhöhen den Wert der Anlage (§ 240 BewG). Neu gebaut werden dürfen in Kleingärten ohnehin nur Lauben bis 24 Quadratmeter einschließlich überdachtem Freisitz (§ 3 BKleingG), größere Lauben sind meist alter Bestand.
Privater Freizeitgarten: Grundsteuer B
Ein separates Gartengrundstück ohne land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gehört zum Grundvermögen. Steht darauf kein benutzbares Gebäude, wird es als unbebautes Grundstück bewertet (§ 246 BewG): Im Bundesmodell zählt die Fläche mal Bodenrichtwert (§ 247 BewG), darauf die Steuermesszahl von 0,34 Promille und der Hebesatz der Gemeinde. Ein Beispiel mit ausdrücklich angenommenen Werten: 400 Quadratmeter mal 60 Euro Bodenrichtwert ergeben 24.000 Euro Grundsteuerwert, daraus folgt ein Messbetrag von 8,16 Euro. Angenommen, der Hebesatz liegt bei 400 Prozent, sind das 32,64 Euro im Jahr.
Wochenendgrundstück mit Haus
Steht auf dem Grundstück ein benutzbares Wochenend- oder Ferienhaus, ist das Grundstück bebaut und wird je nach Ausstattung und Nutzbarkeit als Wohngrundstück oder sonstiges bebautes Grundstück eingeordnet. Die Einordnung übernimmt das Finanzamt im Feststellungsverfahren. Ein Sonderfall ist Bauerwartungs- oder Bauland: Liegt der Garten im Bauland, steigt der Bodenrichtwert deutlich, und in manchen Gemeinden droht perspektivisch die Grundsteuer C für baureife Grundstücke, mehr dazu unter Grundsteuer für das Baugrundstück.
Der Garten am Wohnhaus
Der Hausgarten direkt am Eigenheim ist kein eigenes Steuerobjekt. Er gehört zur wirtschaftlichen Einheit des Wohngrundstücks und steckt dort in der Grundstücksfläche beziehungsweise im Bodenwert. Einen separaten Bescheid für den Garten gibt es in diesem Fall nicht.
Häufige Fragen
Direkt an die Gemeinde in der Regel nicht. Steuerschuldner ist der Eigentümer des Kleingartenlandes, häufig die Stadt oder ein Verband. Die Grundsteuer wird dann über die Pacht oder die Vereinsumlage auf die einzelnen Parzellen verteilt. Wie hoch Ihr Anteil ist, sehen Sie in der Jahresabrechnung Ihres Vereins.
Bei der Bewertung des Kleingartenlandes gelten Lauben mit mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude und erhöhen den Ertragswert (§ 240 BewG). Am Status als Grundsteuer A ändert das nichts. Baurechtlich genießen zu groß gewordene Altlauben oft Bestandsschutz, das ist aber eine Frage des Kleingartenrechts, nicht der Grundsteuer.
Nein. Grenzt das Gartenflurstück an Ihr Wohngrundstück und gehört es demselben Eigentümer, fasst das Finanzamt beide regelmäßig zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammen. Sie bekommen dann einen gemeinsamen Bescheid. Liegt der Garten räumlich getrennt, wird er als eigenes, meist unbebautes Grundstück veranlagt.
Häufigster Grund ist der Bodenrichtwert: Seit der Reform zählt er im Bundesmodell direkt, und Gartenland in oder am Rand von Baugebieten wird deutlich höher bewertet als reines Grünland. Auch eine Neueinordnung von Grundsteuer A zu B oder ein höherer Hebesatz der Gemeinde kommen in Frage. Der Messbescheid zeigt, welcher Faktor sich geändert hat.
Nur unter engen Voraussetzungen. Grundsteuer C dürfen Gemeinden ausschließlich für baureife, unbebaute Grundstücke festsetzen. Ein bebautes Wochenendgrundstück scheidet damit aus. Ein unbebauter Garten kann aber betroffen sein, wenn er nach Lage und Zuschnitt sofort bebaubar ist und Ihre Gemeinde einen gesonderten Hebesatz beschlossen hat.