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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer-Viewer Hessen: so nutzen Sie das amtliche Portal

Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026

Kurz erklärt

Hessen bietet keinen Kartenviewer speziell für die Grundsteuer. Eigentümer rufen stattdessen im Geoportal Hessen unter gds.hessen.de einen Flurstücksnachweis ab. Der Auszug der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation enthält Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage und amtliche Fläche. Für das hessische Flächen-Faktor-Verfahren reichen diese Angaben aus.

So gehen Sie vor

  1. Öffnen Sie gds.hessen.de und wechseln Sie in den Webshop zum Flurstücksnachweis.
  2. Suchen Sie Ihr Grundstück über die Adresse oder die Flurstücksangaben.
  3. Laden Sie den Flurstücksnachweis herunter.
  4. Übernehmen Sie die Angaben in Ihre Unterlagen, schicken Sie den Nachweis aber nicht ans Finanzamt.

Was Sie dort sehen

Der Flurstücksnachweis listet die Katasterdaten Ihres Grundstücks: Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer, Lagebezeichnung, amtliche Fläche und auf Wunsch die Grundbuchblattnummer. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen stellt die HVBG einen gesonderten Auszug bereit. Bodenrichtwerte müssen hessische Eigentümer für die Grundsteuer nicht heraussuchen, denn das Land rechnet mit einem Flächen-Faktor-Verfahren, bei dem die Finanzverwaltung die Lagedaten selbst berücksichtigt.

Was das Portal nicht zeigt

Eine interaktive Karte mit Bodenrichtwerten eigens für die Grundsteuer gibt es in Hessen nicht, und auch Hebesatz oder Jahresbetrag nennt der Flurstücksnachweis nicht. Den Hebesatz Ihrer Kommune finden Sie im Hebesatz-Finder, eine Schätzung Ihres Betrags liefert der Grundsteuer-Rechner. Hebesätze aller hessischen Gemeinden zeigt unsere Landesseite.

Häufige Fragen

Für Zwecke der Grundsteuer hat Hessen den Abruf des Flurstücksnachweises zum eigenen Grundstück kostenfrei bereitgestellt. Er ist im Webshop des Geoportals Hessen unter gds.hessen.de abrufbar. Andere Produkte des Webshops der HVBG können kostenpflichtig sein, achten Sie daher auf die Produktbeschreibung.

Hessen wendet das Flächen-Faktor-Verfahren an. Ausgangspunkt sind die Flächen von Grundstück und Gebäude, die Lage fließt über einen Faktor ein, den die Finanzverwaltung selbst aus Bodenrichtwertdaten ableitet. Eigentümer mussten daher in ihrer Erklärung keinen Bodenrichtwert angeben und brauchen ihn auch für die Kontrolle des Bescheids nicht zwingend.

Nein. Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich darum gebeten, den Nachweis nicht einzureichen, weil die Bearbeitung digital erfolgt. Der Auszug dient Ihnen nur als Quelle: Sie übernehmen die benötigten Angaben in Ihre Erklärung oder gleichen sie mit Ihrem Bescheid ab und behalten das Dokument für Ihre Unterlagen.

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