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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer in der Steuererklärung: wo Sie sie eintragen

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 2 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Wo Sie die Grundsteuer eintragen, hängt von der Nutzung ab: bei Vermietung in der Anlage V (Vordruck 2025: Zeilen 73 bis 75), bei betrieblichen Grundstücken in der Anlage EÜR (Zeile 41) oder in der Buchführung. Bei reiner Selbstnutzung gibt es kein Eintragsfeld.

Übersicht: das richtige Formular für jede Situation

Situation Formular Stelle (Vordrucke 2025)
Private Vermietung Anlage V Zeilen 73 bis 75, Block „Umgelegte Kosten (z. B. Grundsteuer …)“
Betriebsgrundstück, Gewinnermittlung per EÜR Anlage EÜR Zeile 41, „Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke“
Betriebsgrundstück, Bilanzierung Buchführung Als betrieblicher Aufwand, kein eigenes Feld in der Erklärung
Arbeitszimmer, Arbeitnehmer Anlage N Werbungskosten, Bereich häusliches Arbeitszimmer
Arbeitszimmer, Selbstständige Anlage EÜR Zeile 65 (Einzelkosten), Zeile 66 (Tagespauschale)
Reine Selbstnutzung Kein Formular Kein Abzug möglich

Anlage V: Vermietung und Verpachtung

Private Vermieter nutzen die Anlage V. Im Vordruck für das Steuerjahr 2025 gehört die Grundsteuer in den Werbungskostenblock „Umgelegte Kosten“, der sie ausdrücklich als Beispiel nennt: Zeile 73 für direkt zugeordnete Beträge, Zeile 74 für anteilig abziehbare mit Prozentangabe, Zeile 75 für die Summe. Die Nebenkostenzahlungen Ihrer Mieter erfassen Sie spiegelbildlich als Einnahmen in Zeile 20, Nachzahlungen und Erstattungen in Zeile 21. Eine ausführliche Anleitung mit dem Zusammenspiel von Umlage und Abzug bietet die Seite Grundsteuer bei Vermietung absetzen.

Gut zu wissen

Zeilennummern ändern sich von Jahr zu Jahr. Verlassen Sie sich auf die Beschriftungen der Blöcke, sie bleiben stabil und tauchen wortgleich in ELSTER auf. Die Grundsteuer wird sowohl in der Anlage V als auch in der Anleitung zur Anlage EÜR namentlich als Beispiel genannt.

Anlage EÜR: betrieblich genutzte Grundstücke

Selbstständige und Gewerbetreibende mit Einnahmenüberschussrechnung tragen die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke in Zeile 41 der Anlage EÜR 2025 ein, „Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke“. Die amtliche Anleitung des Bundesfinanzministeriums nennt die Grundsteuer dort ausdrücklich als Beispiel. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören dagegen ausschließlich in Zeile 65, die Tagespauschale in Zeile 66.

Der Gewinn aus der Anlage EÜR fließt anschließend in die Anlage G (Gewerbebetrieb) oder die Anlage S (selbstständige Arbeit). Dort tauchen keine einzelnen Kostenarten mehr auf, die Grundsteuer erfassen Sie also nur in der Gewinnermittlung. Bilanzierer buchen sie als betrieblichen Aufwand in der Buchführung. Was für Gewerbeimmobilien bei der Grundsteuer selbst gilt, steht auf der eigenen Themenseite.

Anlage N: das Arbeitszimmer von Arbeitnehmern

Arbeitnehmer mit einem häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit setzen die anteilige Grundsteuer als Teil der Arbeitszimmerkosten in der Anlage N bei den Werbungskosten an. Ein eigenes Feld nur für die Grundsteuer gibt es dort nicht, sie geht in der Summe der Raumkosten auf. Wann der Arbeitszimmerabzug überhaupt möglich ist, erklärt die Seite Grundsteuer bei Eigennutzung.

ELSTER, Belege und vergessene Einträge

In ELSTER tragen die Felder dieselben Beschriftungen wie die Papiervordrucke. Suchen Sie in der Anlage V nach „Umgelegte Kosten“, in der Anlage EÜR nach „Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke“. Den Betrag entnehmen Sie dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde und Ihren Kontoauszügen.

Belege müssen Sie nicht mitschicken. Es gilt die Belegvorhaltung: aufbewahren und nur einreichen, wenn das Finanzamt danach fragt. Haben Sie den Eintrag vergessen, können Sie den Steuerbescheid innerhalb der Einspruchsfrist mit einem Einspruch korrigieren lassen. Danach ist eine Änderung nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Achtung

Tragen Sie die Grundsteuer nicht doppelt ein, etwa in der Anlage V und zusätzlich als sonstige Werbungskosten. Jeder Betrag gehört genau an eine Stelle. Bei gemischter Nutzung teilen Sie den Jahresbetrag nach Flächen auf und verteilen die Anteile auf die jeweils passenden Formulare. Einen Überblick gibt die Hauptseite Grundsteuer absetzen.

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