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Grundsteuer berechnen

Grundsteuer-Erhöhung 2026: warum Gemeinden anheben und was Sie tun können

Von der Redaktion von meinegrundsteuer.de · Zuletzt geprüft am 22. Juli 2026 · 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt

Nach der Reform justieren viele Gemeinden ihre Hebesätze neu, teils aus Umstellungsgründen, teils wegen klammer Haushalte. Eine Erhöhung erkennen Sie auf dem Grundsteuerbescheid am gestiegenen Hebesatz bei unverändertem Messbetrag. Gegen den Hebesatz selbst hilft wenig, gegen Fehler im Bescheid schon. Rückwirkend erhöhen darf eine Gemeinde nur bis zum 30. Juni.

Warum gerade jetzt viele Gemeinden erhöhen

Zwei Entwicklungen treffen 2025 und 2026 zusammen. Erstens die Reform: Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Messbeträge, und die Gemeinden mussten ihre Hebesätze neu beschließen, damit ihr Aufkommen ungefähr stabil bleibt. Dieses Neujustieren fällt je nach Gemeinde unterschiedlich aus, und nicht jede hat sich am rechnerisch aufkommensneutralen Satz orientiert. Zweitens die Haushaltslage: Steigende Ausgaben etwa für Personal und Soziales treffen auf schwächere Einnahmen. Die Grundsteuer ist eine der wenigen Stellschrauben, die eine Gemeinde selbst drehen kann, und sie fließt vollständig in die Gemeindekasse.

Ob und wie stark Ihre Gemeinde angehoben hat, lässt sich nicht pauschal sagen. Die tatsächlichen Sätze Ihrer Gemeinde und der Nachbarorte zeigen unsere Hebesatz-Karte und die Hebesatz-Tabelle, jeweils mit den aktuell gültigen Werten.

So erkennen Sie eine Erhöhung auf dem Bescheid

Ihre Grundsteuer kann aus zwei Richtungen steigen. Der Blick auf den Bescheid zeigt, welche es ist:

  • Der Hebesatz ist gestiegen, der Messbetrag unverändert: Dann hat der Gemeinderat einen höheren Hebesatz beschlossen. Vergleichen Sie den Prozentsatz auf dem neuen Bescheid mit dem des Vorjahres.
  • Der Messbetrag ist gestiegen: Dann liegt die Ursache beim Finanzamt, etwa nach einer Fortschreibung wegen Anbau oder Nutzungsänderung. Der Hebesatz kann dabei gleich geblieben sein.

Steigen beide, wirken die Effekte zusammen. Ein neuer Gemeindebescheid kommt in der Regel automatisch, wenn sich der Hebesatz ändert. Prüfen Sie darauf immer beide Größen und rechnen Sie die Kette einmal nach, die Anleitung dazu steht unter Bescheid falsch berechnet.

Was rechtlich erlaubt ist: Erhöhung bis zum 30. Juni rückwirkend

Die Gemeinde legt ihren Hebesatz per Satzung fest. Dabei gilt eine gesetzliche Grenze: Nach § 25 Absatz 3 GrStG kann der Beschluss bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung ab dem 1. Januar desselben Jahres gefasst werden. Eine Erhöhung im Frühjahr 2026 darf also rückwirkend ab Jahresbeginn gelten. Nach dem 30. Juni beschlossene Sätze dürfen für das laufende Jahr nur noch gleich bleiben oder sinken. Eine Obergrenze für Hebesätze kennt das Bundesrecht nicht.

Achtung

Ein höherer Hebesatz allein macht den Bescheid nicht rechtswidrig. Die Festlegung ist eine politische Entscheidung des Gemeinderats, die Gerichte nur in Ausnahmefällen beanstanden, etwa bei einer erdrosselnden Wirkung. Widerspruch mit der Begründung, der Satz sei zu hoch, hat deshalb kaum Aussicht auf Erfolg.

Was Sie konkret tun können

  • Bescheid prüfen statt Satz beklagen: Kontrollieren Sie, ob der beschlossene Hebesatz korrekt angewendet und der Messbetrag richtig übernommen wurde. Fehler in dieser Kette sind angreifbar, der Satz selbst kaum.
  • Gegen Fehler vorgehen: Bei falschen Grunddaten hilft der Einspruch beim Finanzamt, bei Übertragungsfehlern der Weg zur Gemeinde. Was gegen die Erhöhung selbst möglich ist, lesen Sie unter Widerspruch gegen die Hebesatz-Erhöhung.
  • Politisch reagieren: Hebesätze beschließt der Gemeinderat öffentlich. Einwohnerfragestunden, Haushaltsberatungen und Kommunalwahlen sind die Orte, an denen sich die Höhe tatsächlich beeinflussen lässt.
  • Zahlungsprobleme früh klären: Wer die höhere Steuer nicht stemmen kann, sollte bei der Gemeinde nach Stundung oder in Härtefällen nach einem Erlass fragen, bevor Säumniszuschläge auflaufen.
  • Vermieter und Mieter: Die Grundsteuer gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten. Eine Erhöhung erreicht Mieter über die Nebenkostenabrechnung, Details unter Grundsteuer auf Mieter umlegen.

Gut zu wissen

Ob Ihre Gemeinde im Vergleich zum Umland hoch oder niedrig liegt, sehen Sie am schnellsten im Kartenvergleich. Auf der Seite Ihrer Gemeinde in unserem Orte-Verzeichnis stehen die aktuellen Hebesätze für Grundsteuer A und B mit Stand und Quelle.

Häufige Fragen

Ja, in engen Grenzen. Nach § 25 Absatz 3 GrStG kann der Gemeinderat den Hebesatz bis zum 30. Juni eines Jahres mit Wirkung ab dem 1. Januar desselben Jahres festsetzen. Eine im Frühjahr 2026 beschlossene Erhöhung gilt also rückwirkend ab Jahresbeginn. Nach dem 30. Juni darf der Satz für das laufende Jahr nicht mehr steigen.

Vergleichen Sie den Hebesatz auf dem aktuellen Grundsteuerbescheid mit dem des Vorjahresbescheids. Ist der Prozentsatz gestiegen, während der Messbetrag gleich blieb, liegt eine Hebesatz-Erhöhung vor. Den offiziell beschlossenen Satz Ihrer Gemeinde können Sie mit unserer Hebesatz-Karte oder auf der Seite Ihrer Gemeinde gegenprüfen.

Gegen den Bescheid ja, gegen die Höhe des Hebesatzes praktisch aussichtslos. Der Satz wird per Satzung beschlossen und ist eine politische Entscheidung, die Gerichte nur bei groben Verstößen kippen. Erfolgversprechend ist ein Widerspruch nur, wenn der Satz falsch angewendet, der Messbetrag falsch übernommen oder der Bescheid an die falsche Person gerichtet wurde.

Aufkommensneutralität war eine politische Zielgröße für das Gesamtaufkommen der Gemeinde, keine Rechtspflicht und keine Garantie für einzelne Eigentümer. Gemeinden dürfen ihren Hebesatz frei festlegen und tun das auch aus Haushaltsgründen. Ob Ihre Gemeinde über dem rechnerisch neutralen Niveau liegt, lässt sich nur im konkreten Fall beurteilen.

In der Regel ja. Die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten und wird über die Nebenkostenabrechnung an Mieter weitergegeben, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Eine Hebesatz-Erhöhung wirkt sich also mit der nächsten Abrechnung auch auf Mieterhaushalte aus. Als Mieter können Sie Belege einsehen und prüfen, ob der umgelegte Betrag zum Grundsteuerbescheid des Vermieters passt.

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